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Journal für Strafrecht

Heft 1, Januar 2020, Band 7

Keine Berücksichtigung diversionell erledigter Taten

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Als Vortaten gemäß § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB kommen nur Taten in Betracht, hinsichtlich derer bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, oder die dem Beschuldigten im nunmehrigen Verfahren nachgewiesen werden, insofern mitangeklagt und festgestellt werden können (vgl ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 14; Fabrizy, StGB13 § 70 Rz 8; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 70 Rz 6; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/7). Taten, in Ansehung derer ein Freispruch ergangen oder das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, scheiden daher als Vortaten aus (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/8).

Aber auch diversionell erledigte Taten dürfen bei § 70 Abs 1 Z 3 StGB mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK, § 8 StPO) nicht berücksichtigt werden (vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 70 Rz 6; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/8; vgl auch Salimi, ÖJZ 2015/58 S 455 ff; Walser, ÖJZ 2017/58 S 409; aA BMJ-S318.034/0041-IV/2015, 10):

Art 6 Abs 2 MRK schützt Personen vor einer Behandlung durch staatliche Organe, als wären sie schuldig, obwohl das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder dieses mit Freispruch oder Verfahrenseinstellung beendet wurde (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 24 Rz 139 ff mwN; RIS-Justiz RS0126724).

Eine diversionelle Verfahrenserledigung stellt einen Verfolgungsverzicht unter Wahrung der Unschuldsvermutung dar (vgl Schroll, WK-StPO Vor §§ 198-209b Rz 9/1 mwN). Bei der Berücksichtigung von – über die judiziellen Namensregister abrufbaren (vgl § 75 Abs 2 Z 2 StPO) – früheren diversionellen Erledigungen in einem späteren Strafverfahren muss daher die Unschuldsvermutung besonders beachtet werden (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 12, 39; Kienapfel/Höpfel/Kert AT15 E 10 Rz 32, 34): So kann eine bereits durchgeführte Diversion in einem späteren Strafverfahren nur insoweit – einem neuerlichen diversionellen Vorgehen entgegenstehende – spezialpräventive Bedenken auslösen, als sich der Beschuldigte durch eine Verfahrenseinstellung nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht von weiterer Delinquenz abhalten ließ (vgl Schroll, WK-StPO Vor §§ 198–209b Rz 6, § 198 Rz 12/1, 39). Ein Rückgriff auf die dem diversionell beendeten Verfahren zugrunde liegenden Tatumstände oder eine Berücksichtigung des der Diversionserledigung zugrunde liegenden Tatvorwurfs ist den Entscheidungsträgern eines nachfolgenden Verfahrens jedoch verwehrt (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 12, 39; 12 Os 44/15k, 14 Os 37/17y, 11 Os 117/17s). Demnach ist es unzulässig, in einem späteren Strafverfahren Feststellungen zu einer bereits diversionell erledigten Tat zu treffen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder die innere Einstellung des Beschuldigten zu ziehen (vgl 14 Os 37/17y), würde doch damit dem Beschuldigten ein Verhalten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 MRK, § 8 StPO) nachteilig zugerechnet werden.

Folglich kommen Taten, hinsichtlich derer das Verfahren bereits endgültig diversionell erledigt wurde, nicht als Vortat im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Betracht.

Taten, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft erst vorläufig zurückgetreten ist (bzw hinsichtlich derer das Verfahren erst vorläufig eingestellt wurde), können erst nach einer Verfahrensfortsetzung gemäß § 205 Abs 2 StPO im Rahmen des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB berücksichtigt werden.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 03.10.2019, Gw 88/19b
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/1
  • § 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB

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