Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Strafaufschub; verhängte Strafe; Widerruf bedingter Strafnachsicht; Gesamtstrafe
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Judikatur, 3708 Wörter
- Seiten 68-72
- https://doi.org/10.33196/jst202001006801
20,00 €
inkl MwStISd § 39 Abs 1 SMG „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer entsprechenden Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden.
Wegen welcher Tat(en) der Rechtsbrecher zu jener Strafe verurteilt worden war, deren bedingte Nachsicht widerrufen wurde oder aus der ihm die widerrufene bedingte Entlassung gewährt wurde, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Der Strafaufschub ist hinsichtlich der gesamten zu vollziehenden Strafe entweder zu gewähren oder zu versagen.
Zur Entscheidung über die nachträgliche bedingte Nachsicht von gemeinsam nach § 39 Abs 1 SMG aufgeschobenen Strafen(-teilen) ist gem § 40 Abs 1 1. Satz SMG das Gericht zuständig, das „in erster Instanz erkannt hat“, also jeweils jenes Gericht, das die betreffende Sanktion (ursprünglich) ausgesprochen hat.
- Schwaighofer, Klaus
- § 40 SMG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 39 Abs 1 SMG
- § 6 StVG
- § 410 StPO
- OGH, 08.10.2019, 11 Os 98/19z
- JST-Slg 2020/5
- § 494a Abs 1 Z 4 StPO
Weitere Artikel aus diesem Heft
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €