Zum Hauptinhalt springen

Führerscheinentzug: Unfall ohne Verständigung der Polizei und ohne Absicherung

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Dadurch, dass der Bf durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall die Autobahn auf einer Länge von 50–100 m stark verschmutzt hat und sich ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen (insb ohne Aufstellung eines Warndreiecks) und ohne Verständigung der Polizei bzw des Straßenerhalters von der Unfallstelle entfernt hat, hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den § 4 Abs 1 lit b StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.

  • § 4 Abs 1 lit b StVO
  • ZVG-Slg 2014/173
  • LVwG Vlbg, 11.09.2014, LVwG-411-054/R11-2014
  • § 7 Abs 3 Z 3 FSG
  • § 26 Abs 2a FSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 27 Abs 1 Z 1 FSG
  • § 7 Abs 1 Z 1 FSG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!