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Lenkerkontrolle auf einem Firmenparkplatz

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Gemäß § 39 Abs 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO begangen hat. Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 1 StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern.

  • § 5 StVO
  • VwG Wien, 28.05.2014, VGW-102/013/9329/2014
  • § 99 StVO
  • § 24 FSG
  • ZVG-Slg 2014/175
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 B-VG
  • § 39 FSG

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