Zur Zulässigkeit einer Amtsrevision der belangten Behörde; keine Zurückverweisung durch das VwG wegen Notwendigkeit der Einschau in den gerichtlichen Strafakt bei Führerscheinentzug
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1136 Wörter
- Seiten 761 -762
- https://doi.org/10.33196/zvg201408076101
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Die vor dem VwG belangte Behörde kann nach Art 133 Abs 6 iVm Abs 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben, wobei die angefochtene Entscheidung des VwG gemäß § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung vom VwGH zu überprüfen ist.
Die Notwendigkeit der Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls ergänzend in ein Strafregister würde das VwG nicht zur Zurückverweisung berechtigen, weil diesfalls iSd § 28 Abs 2 VwGVG – und zwar gemäß Z 2 – davon auszugehen wäre, dass die Vornahme solcher keineswegs aufwendiger Ermittlungen durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre.
- § 7 Abs 3 Z 11 FSG
- § 7 Abs 4 FSG
- § 7 Abs 1 Z 2 FSG
- § 41 VwGG
- § 24 FSG
- ZVG-Slg 2014/161
- § 43 Abs 1 StGB
- Art 133 Abs 6 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 21.08.2014, Ro 2014/11/0060
- § 28 VwGVG
- Art 133 Abs 9 B-VG
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