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Umgang mit nicht sanierbaren Spruchmängeln durch das VwG im Falle eines Vorlageantrages?

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Macht die Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch, so tritt diese an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheids und ersetzt diesen im Umfang, in dem er angefochten wurde. Ein Rückgriff auf den (Erst-)Bescheid dergestalt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung nicht enthaltenen Bestandteile aus diesem übernommen würden, ist nicht möglich.

  • § 14 VwGVG
  • § 15 VwGVG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 44a VStG
  • § 50 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/164
  • § 42 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 01.08.2014, LVwG-700051/2/Fi/MH
  • § 17 VwGVG

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