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Wiedereinsetzungsantrag in Verfahrenshilfe-Angelegenheiten: Einbringung und Entscheidung

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Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG – § 46 Abs 3 und 4 VwGG enthalten Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist – sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines VH-Antrages [zur Einbringung einer ao Revision] beim VwGH einzubringen und hat der VwGH über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs 1 VwGG iVm § 71 Abs 4 AVG).

Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.

  • VwGH, 23.09.2014, Ra 2014/01/0070
  • § 46 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2014/168

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