VfGH: Beiziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den VwG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2243 Wörter
- Seiten 756 -759
- https://doi.org/10.33196/zvg201408075601
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Allein in der grundsätzlichen Weisungsbindung in dienstlicher Hinsicht gemäß Art 20 Abs 1 B-VG, kann kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit erblickt werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH und des VwGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl VfSlg 16.567/2002), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind.
Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das VwG in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das VwG muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das VwG stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das VwG selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist insoweit keine Verletzung des Art 6 EMRK zu erkennen, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl EKMR 30.6.1992, Fall Zumtobel, Appl 12235/86, Z 87).
- § 45 Abs 2 AVG
- Art 6 Abs 1 EMRK
- ZVG-Slg 2014/159
- VfGH, 07.10.2014, E 707/2014
- § 17 Tir LVwGG
- § 53 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 17 VwGVG
- Art 47 GRC
- § 52 AVG
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