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Notwendiger Inhalt eines Bescheides zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

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Im Verfahren nach § 8 Abs 1 SchPflG ist zunächst festzustellen, ob ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Da der Bezirksschulrat [nunmehr: Landesschulrat] im Rahmen des Verfahrens nach § 8 SchPflG auf Basis vorliegender Gutachten den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, erscheint es zweckmäßig, dass er auch die Lehrplanfestlegung für Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf trifft.

Liegen daher die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 SchPflG vor, muss – nach einer Beratung mit den Eltern – im Spruch des Bescheides weiters angeordnet werden, an welcher konkreten Schule bzw ob und in welchem Ausmaß ein Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu erfolgen hat. Der bloße Hinweis, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung steht, reicht nicht aus.

  • BVwG, 28.08.2014, W227 2008467-1
  • § 8 Abs 1 SchPflG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 8a SchPflG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 8b SchPflG
  • ZVG-Slg 2014/181

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