Zum Hauptinhalt springen

Grundabtretung für Verkehrsflächen; Straßenfluchtlinien

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Baubehörde kann eine Grundabtretung für Verkehrszwecke nur dann vorschreiben, wenn zuvor im Bebauungsplan oder bescheidmäßig Straßenfluchtlinien festgelegt worden sind.

Nach dem Erlöschen einer Baubewilligung (hier: wegen einer gänzlich von der Baubewilligung abweichenden Bauausführung) können auch die darin vorgeschriebenen Straßenfluchtlinien keine normative Wirkung mehr entfalten.

Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ergeben sich noch keine Straßenfluchtlinien.

  • § 23 Abs 4 nö BauO
  • § 12 Abs 1 nö BauO
  • VwGH, 30.04.2013, 2010/05/0049
  • BBL-Slg 2013/163
  • Straßenfluchtlinien
  • Grundabtretung für Verkehrsflächen
  • § 69 Abs 1 nö BauO
  • Baurecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!