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Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

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Selbst wenn die Einholung der Zustimmung des Nachbarn für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks unterblieben ist, kommt der Baubehörde die Zuständigkeit zu, auf Antrag des Bauwerbers über die Zulässigkeit einer vorübergehenden Benützung eines Nachbargrundstücks zu entscheiden.

  • BBL-Slg 2013/168
  • Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
  • § 36 tir BauO
  • Baurecht
  • VwGH, 16.05.2013, 2011/06/0150

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