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Wirkung der einvernehmlichen Grenzfestlegung

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Bei strittigem Grenzverlauf ist eine außergerichtliche Festlegung der Grenze gemäß § 25 Abs 1 und 2 VermG als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren, der die Eigentumsverhältnisse an den Nachbarliegenschaften festlegt. Eine Berufung auf vor Festlegung des Grenzverlaufs ersessenes Eigentum an Grundfläche oder Grenzmauer – welches von der festgelegten Grenze abweicht – ist daher nicht möglich.

  • § 25 Abs 2 VermG
  • § 1380 ABGB
  • BBL-Slg 2013/191
  • Wirkung der einvernehmlichen Grenzfestlegung
  • OGH, 23.05.2013, 7 Ob 27/13s
  • § 25 Abs 1 VermG
  • Baurecht

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