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Haftung des Sachverständigen; Verwendung unrichtiger Daten eines Vorsachverständigen

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Sind die von einem Gutachter zugrunde gelegten Daten – welche von einem anderen Gutachter im Vorprozess erhoben wurden – falsch, wodurch das Gutachten letztlich unrichtig ist, kann ihm dann kein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden, wenn er die maßgeblichen Daten mit Einverständnis des beauftragenden Gerichtes verwenden durfte.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Verwendung unrichtiger Daten eines Vorsachverständigen
  • Haftung des Sachverständigen
  • OGH, 08.05.2013, 6 Ob 51/13p6 Ob 51/13p
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2013/185

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