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Schlechterfüllung eines Generalunternehmervertrags; (Mindest-)Körperschaftssteuer der Auftraggebergesellschaft als ersatzfähiger Schaden; Rechtswidrigkeitszusammenhang

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Bei Verletzung einer Vertragspflicht ist nur insoweit für die daraus entstehenden Schäden zu haften, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Bei Bauträgergesellschaften mit beschränkter Haftung muss nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie nach Abschluss eines Bauprojekts liquidiert werden sollen.

  • § 1295 ABGB
  • (Mindest-)Körperschaftssteuer der Auftraggebergesellschaft als ersatzfähiger Schaden
  • Schlechterfüllung eines Generalunternehmervertrags
  • OGH, 24.04.2013, 9 Ob 65/12t
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2013/180
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang

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