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Kein Aufschub des Strafvollzugs gem § 39 Abs 1 SMG bei Subsumtion der Tat unter § 28a Abs 2 SMG und Strafbemessung im Rahmen des § 28a Abs 3 SMG

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Durch die Änderungen des § 39 Abs 1 SMG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111/2010) sollte – nach der klaren Intention des Gesetzgebers – die Gewährung eines auf diese Bestimmung gestützten Strafaufschubes bei Verurteilungen wegen der schwersten Fälle von Suchtgifthandel (§ 28a Abs 2, 4 und 5 SMG) ausgeschlossen werden. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, bestimmte strafbare Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116266) – unabhängig von der Höhe der nach dem in concreto zur Anwendung gelangenden Strafrahmen verhängten Strafe – aus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 SMG auszunehmen.

Von diesem Zweck des § 39 Abs 1 SMG ausgehend ist die genannte Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen (zur Zulässigkeit – auch für den Beschuldigten [Angeklagten bzw Verurteilten] nachteiliger – restriktiver Gesetzesauslegung prozessualer Normen 12 Os 150/92).

Der Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach § 39 Abs 1 SMG, die wegen einer unter § 28a Abs 2 SMG subsumierten Tat im Rahmen des § 28a Abs 3 SMG verhängt wurde, scheidet daher aus.

  • § 28a Abs 2 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/7
  • § 28a Abs 3 SMG
  • § 39 Abs 1 SMG
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 20.06.2016, Gw 189/15z

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