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Heft 6, November 2016, Band 2016
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin im Zivilverfahren des Romano Pisciotti gegen Bundesrepublik Deutschland, C-191/16
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2016
- Judikatur, 825 Wörter
- Seiten 565-566
- https://doi.org/10.33196/jst201606056501
20,00 €
inkl MwSt1. a) Ist der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaates mit einem Drittstaat eine Materie, die, unabhängig vom Einzelfall, nie in den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge fällt, sodass das europarechtliche Diskriminierungsverbot aus Art 18 Abs 1 AEUV bei der (wortlautgetreuen) Anwendung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art 16 Abs 2 Satz 1 Deutsches Grundgesetz, GG), die nur die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet, nicht zu berücksichtigen ist?
b) Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaates mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage des Auslieferungsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika betroffen ist?
2. Soweit die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verträge im Hinblick auf den mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht von vornherein ausgeschlossen ist:
Ist Art 18 Abs 1 AEUV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in ungerechtfertigter Weise gegen das Diskriminierungsverbot aus Art 18 Abs 1 AEUV verstößt, wenn er auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art 16 Abs 2 Satz 1 GG) bei Auslieferungsersuchen von Drittstaaten eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, indem er nur letztere ausliefert?
3. Falls in den vorbenannten Fällen ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Art 18 Abs 1 AEUV bejaht wird:
Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, dass in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein gerichtliches Verfahren zwingend vorausgeht, dessen Ergebnis die Behörde aber nur bindet, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, ein qualifizierter Verstoß bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 Abs 1 AEUV vorliegen kann oder ist ein offenkundiger Verstoß erforderlich?
4. Falls ein offenkundiger Verstoß nicht erforderlich ist:
Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb zu verneinen ist, wenn, bei fehlender Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der konkreten Fallkonstellation (hier: die sachliche Anwendbarkeit des allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Art 18 Abs 1 AEUV im Bereich des mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehrs mit den Vereinigten Staaten von Amerika), die nationale Exekutivspitze zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Konformität mit in derselben Sache zuvor ergangenen Entscheidungen nationaler Gerichte verweisen kann?
- Zeder, Fritz
- JST-Slg 2016/9
- EuGH, C-191/16
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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