Zur Abschiebung eines Fremden bei gewährtem Strafaufschub
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Zur Erinnerung, 941 Wörter
- Seiten 567 -568
- https://doi.org/10.33196/jst201606056701
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Allein die Fremdenpolizeibehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – nach fremdenrechtlichen Kriterien – zu beurteilen. Eine gerichtliche Zuständigkeit besteht in diesem Bereich nicht.
Gem § 67 Abs 4 2. Satz FPG beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 70 Abs 1 2. Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden ist. Damit wollte der Gesetzgeber die Hinausschiebung der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines dort genannten Freiheitsentzuges nicht nur für solche Fälle anordnen, in denen sich der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits in Haft bzw im Maßnahmenvollzug befindet. Die Wendung „für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben“ muss vielmehr dahin interpretiert werden, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme unbedingt verhängt, aber – etwa aufgrund eines Strafaufschubes – noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist. Der Zeitraum eines Strafaufschubes bzw Aufschubes der Maßnahme schiebt also die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes ebenso hinaus wie der Zeitraum des Freiheitsentzuges. Die Durchsetzbarkeit eines erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Verurteilten unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit ist die Frage, ob im Grund des FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, zu beurteilen.
Dies gilt auch für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gem § 39 SMG. Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher „gesundheitsbezogener Maßnahme“ (§ 11 Abs 2 SMG) die Freiheitsstrafe gem § 40 Abs 1 SMG bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Gem § 39 Abs 1 SMG darf ein von der Durchführung „gesundheitsbezogener Maßnahmen“ abhängiger Strafaufschub für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewährt werden. Nach Ablauf der Frist, für die der Aufschub gewährt wurde (bzw in den Fällen des § 39 Abs [nunmehr:] 4 SMG bereits früher), ist die Strafe zu vollziehen oder – bei erfolgreicher Therapie – gem § 40 Abs 1 SMG bedingt nachzusehen. Dies bedeutet, dass die Frage, ob im Grund des FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, bei erfolgreicher Suchtgifttherapie des Verurteilten für den höchstens zwei Jahre nach Gewährung des Vollzugsaufschubes liegenden Zeitpunkt der bedingten Strafnachsicht, bei erfolgloser Therapie für den Zeitpunkt der (für die Zukunft errechneten) Haftentlassung (ohne Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung), zu beurteilen ist.
- Nimmervoll, Rainer
- JST 2016, 567
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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