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Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes: Einreise in das Bundesgebiet trotz aufrechten, aber zwischenzeitig unzulässigerweise unbefristeten Aufenthaltsverbots

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Bis zu deren Umsetzung – die Umsetzungsfrist lief gem Art 20 Abs 1 der RL 2008/115/EG bis 24.12.2010 – im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011) – das am 1.7.2011 in Kraft trat – war die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG bereits unmittelbar anwendbar. Mitgliedstaaten dürfen folglich einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt, nicht strafrechtlich ahnden, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Verbots nicht mit Art 11 Abs 2 dieser Richtlinie im Einklang steht.

  • § 60 FPG
  • JST-Slg 2016/67
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 14.04.2016, 33 Bs 81/16b
  • § 53 Abs 3 FPG idF FrÄG 2011
  • Richtlinie 2008/115/EG
  • LGSt Wien, 01.02.2016, AZ 190 Bl 85/15b
  • § 133a StVG

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