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Keine Ausfolgung von bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Strafverfahren entnommenen DNA-Proben zur Feststellung der Abstammung im Vaterschaftsverfahren

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Genetische Informationen (hier: DNA-Material), die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen von den Sicherheitsbehörden ermittelt wurden, dürfen gem § 67 Abs 2 SPG ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Auf diese datenschutzrechtliche Bestimmung nahm der Gesetzgeber in § 85 Abs 4 AußStrG Rücksicht. Daher ist die Ausfolgung von bereits entnommenen DNA-Proben zur Feststellung der Abstammung im Vaterschaftsverfahren nicht zulässig.

  • § 85 Abs 4 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • BG Liesing, 14.07.2011, 5 FAM 36/11x
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 534
  • § 67 Abs 2 SPG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 8 MRK
  • LGZ Wien, 20.10.2011, 43 R 564/11a
  • OGH, 18.01.2012, 3 Ob 2/12h
  • Arbeitsrecht

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