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Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren während eines Prozesses über die Feststellung einer offenkundigen Servitut: Anwendung des § 234 ZPO?

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Wird eine Liegenschaft während des Verfahrens, in dem gegenüber dem bisherigen Eigentümer die Feststellung des Bestehens einer offenkundigen Servitut (hier: des Gehens und Fahrens) und die Einwilligung in die Eintragung im Grundbuch begehrt werden, zwangsversteigert, liegt kein Fall des § 234 ZPO vor. Mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der bisherige Eigentümer die Verfügungsbefugnis über die (angeblich) dienende Liegenschaft. Erfolgt der Zuschlag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist er nicht mehr sachlegitimiert, was wegen Nichtanwendung des § 234 ZPO zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage führen muss.

  • § 1500 ABGB
  • OGH, 01.03.2012, 1 Ob 253/11d
  • JBL 2012, 532
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 30.09.2011, 2 R 165/11v
  • LGZ Graz, 13.07.2011, 27 Cg 37/10t
  • § 234 ZPO
  • § 523 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 150 Abs 1 EO
  • Arbeitsrecht

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