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Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch zwischen Wohnungseigentümern bei mangelndem Trittschallschutz

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Hat der störende Wohnungseigentümer selbst jene Umstände (hier: mangelnder Trittschallschutz) geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen, ist von ihm – über die Vermeidung solcher Immissionen, die durch eine nicht verkehrsübliche bzw bestimmungsgemäße Widmung hervorgerufen werden, hinaus – eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. Dieser gebotenen Rücksichtnahme kann auch ein sinn- und maßvolles erzieherisches Vorgehen entsprechen (hier: Störung durch Trampeln von Kindern).

  • OLG Innsbruck, 21.12.2011, 2 R 225/11x
  • LG Innsbruck, 30.09.2011, 59 Cg 190/10g
  • § 16 Abs 1 WEG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 29.05.2012, 9 Ob 13/12w
  • JBL 2012, 518
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht

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