


Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch zwischen Wohnungseigentümern bei mangelndem Trittschallschutz
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 134
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2122 Wörter, Seiten 518-520
30,00 €
inkl MwSt




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Hat der störende Wohnungseigentümer selbst jene Umstände (hier: mangelnder Trittschallschutz) geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen, ist von ihm – über die Vermeidung solcher Immissionen, die durch eine nicht verkehrsübliche bzw bestimmungsgemäße Widmung hervorgerufen werden, hinaus – eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. Dieser gebotenen Rücksichtnahme kann auch ein sinn- und maßvolles erzieherisches Vorgehen entsprechen (hier: Störung durch Trampeln von Kindern).
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- OLG Innsbruck, 21.12.2011, 2 R 225/11x
- LG Innsbruck, 30.09.2011, 59 Cg 190/10g
- § 16 Abs 1 WEG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 29.05.2012, 9 Ob 13/12w
- JBL 2012, 518
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 364 Abs 2 ABGB
- Arbeitsrecht
Hat der störende Wohnungseigentümer selbst jene Umstände (hier: mangelnder Trittschallschutz) geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen, ist von ihm – über die Vermeidung solcher Immissionen, die durch eine nicht verkehrsübliche bzw bestimmungsgemäße Widmung hervorgerufen werden, hinaus – eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. Dieser gebotenen Rücksichtnahme kann auch ein sinn- und maßvolles erzieherisches Vorgehen entsprechen (hier: Störung durch Trampeln von Kindern).
- OLG Innsbruck, 21.12.2011, 2 R 225/11x
- LG Innsbruck, 30.09.2011, 59 Cg 190/10g
- § 16 Abs 1 WEG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 29.05.2012, 9 Ob 13/12w
- JBL 2012, 518
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 364 Abs 2 ABGB
- Arbeitsrecht