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Pizzazusteller als Dienstnehmer

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Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Beschäftigten erlauben, kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.

Die Tätigkeit eines Pizzazustellers ist eine einfache manuelle Tätigkeit. Eine gänzlich freie Wahl der Dienste und ein sanktionsloses Ablehnungsrecht der Zusteller kann – entgegen dem Wortlaut eines schriftlichen Vertrages – nicht angenommen werden, weil ein Zustellservice auf fristgerechte Zustellungen finanziell angewiesen ist. Die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges schließt das Vorliegen eines Dienstvertrages ebenso wenig aus wie die vereinbarte Bezahlung nur nach erfolgter Zustellung oder das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung.

  • § 4 Abs 2 ASVG
  • VwGH, 10.09.2014, Ro 2014/08/0069
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/92
  • § 4 Abs 539a ASVG

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