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Zum Recht auf Akteneinsicht im kartellrechtlichen Verfahren; zur Veröffentlichung von Entscheidungen

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Auch im Anwendungsbereich nationalen Rechts ist § 39 Abs 2 KartG unanwendbar. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des KartG durch das KaWeRÄG 2012 gezielt die private Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen fördern wollte.

Aus diesem Grund ist der vom EuGH hervorgehobene Gesichtspunkt, dass nationale Rechtsvorschriften die Erlangung von Schadenersatz für Wettbewerbsverstöße nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen verallgemeinerungsfähig und auch auf Verstöße gegen das nationale österreichische Kartellrecht übertragbar.

Das Unterbleiben der (ausreichenden) Veröffentlichung der Entscheidung für Geschädigte würde eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art 6 EMRK und Art 47 Grundrechtscharta garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht bedeuten, wenn – wie nach dem Wortlaut des § 39 Abs 2 KartG – nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahrens zusteht.

Die Bestimmungen der §§ 37, 37a KartG liefen weitgehend leer, wenn eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über derartige bindende Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Wenngleich das Geldbußenverfahren nicht primär den Zweck verfolgt, die Grundlagen für die Führung von Schadenersatzprozessen zu schaffen, ist bei Auslegung des § 37 KartG doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen erleichtern wollte.

  • OGH als KOG, 28.11.2014, 16 Ok 10/14b, „domestic interchange fee“ (ebenso 16 Ok 9/14f)
  • Art 47 EMRK
  • WBl-Slg 2015/96
  • OLG Wien als KG, 26.06.2014, GZ 27 Kt 20/06-67GZ 27 Kt 24/06-67GZ 27 Kt 27/06-67
  • § 39 Abs 2 KartG
  • Art 6 EMRK
  • § 37 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 37a KartG

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