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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2015, Band 29

Zur Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft von Gesellschaftern

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Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist nach stRsp in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, worin der Sache nach eine teleologische Reduktion liegt.

Diese teleologische Reduktion hat nicht beim Anwendungsbereich des § 1 KSchG, sondern bei der jeweils konkret fraglichen Norm zu erfolgen.

Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der damit verbundenen Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, es sei denn, dem Rekursgericht unterläuft eine auffallende Fehlbeurteilung.

Wenn eine Person als Unternehmer eingestuft wird, sodass § 25c KSchG nicht gilt, ist dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn diese wirtschaftlich erfahrene Person Hälftegesellschafterin einer GmbH war, mag sie auch niemals deren Geschäftsführer gewesen sein, sie in sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und in wirtschaftlichen Belangen (zB Höhe der Kreditaufnahme) die Entscheidungen gemeinsam mit ihrem Mitgesellschafter traf, sie dem Fremdgeschäftsführer mitteilte, dass er zwar nicht operativ mitarbeiten werde, wichtige wirtschaftliche Entscheidungen jedoch nur unter ihrer Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache getroffen werden, der Geschäftsführer bei der Kreditvergabe ständig Rücksprache mit den Gesellschaftern hielt und der Vertrag erst nach deren Einverständnis abgeschlossen wurde und diese Person ein wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hatte, der der GmbH eingeräumt wurde, weil sie ansonsten als Hälftegesellschafterin das Erwerbsgeschäft nicht abeschlossen hätte, und sie auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte.

  • § 1 UGB
  • WBl-Slg 2015/93
  • § 1 KSchG
  • § 25c KSchG
  • § 3 UGB
  • LGZ Graz, 28.10.1983, 10 Cg 127/13g
  • OGH, 29.01.2015, 6 Ob 170/14i
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 13.08.2014, 5 R 214/13z
  • § 2 UGB

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