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Zur Gebrauchsmusterschutzfähigkeit eines „Verfahrens- und Kontrollsystems zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen“

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Um patent- bzw gebrauchsmusterschutzfähig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand technischen Charakter aufweisen. In Bezug auf computerimplementierte Erfindungen ist in dieser Hinsicht zu beachten, dass „Programmlogiken“ ausdrücklich gebrauchsmusterfähig sind (§ 1 Abs 2 GMG), während Programme für Datenverarbeitungsanlagen nur „als solche“ vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind (§ 1 Abs 3 Z 3 und Abs 4 GMG). Das Technizitätserfordernis gilt auch für Programmlogiken und „Nicht-als-solche“-Computerprogramme.

Nach der Rsp liegt Technizität eines Erfindungsmerkmals vor, wenn es einem technischen Zweck dient (4 Ob 94/16a). Technizität eines aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten Anspruchsgegenstands kann bereits dann vorliegen, wenn ein einziges Merkmal – auch wenn es aus dem Stand der Technik bereits bekannt sein sollte – technisch ist (EPA G 3/08, Rn 10.6, unter Hinweis auf T 258/03 HITACHI und T 424/03 MICROSOFT; sogenannter „any hardware“- oder „any technical means“-Ansatz).

  • WBl-Slg 2020/216
  • OLG Wien als RekursG, 21.01.2020, AZ 133 R 103/19y, Technische Abteilung des Patentamts vom 7. 5. 2019, GM 218/2013-10 – „Verfahrens- und Kontrollsystem“
  • OGH, 31.08.2020, 4 Ob 119/20h
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 GMG

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