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Abschluss von Mietverträgen durch Miteigentümer: Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung?

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Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sofern er auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt. Die ordentliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Objekts durch die Mehrheit hat aber auch die Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen. Daher ist der Abschluss eines Mietvertrags, der gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem – daher nicht schutzwürdigen – Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstößt, eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme iS einer wichtigen Veränderung nach § 834 ABGB.

  • LGZ Wien, 40 R 42/21d
  • § 834 ABGB
  • § 833 ABGB
  • OGH, 27.01.2022, 9 Ob 61/21t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/75

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