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Änderungen des Wohnungseigentumsobjektes

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Die Abgrenzung des Gartenteils eines Wohnungseigentümers mittels eines gut 1,50 m hohen Staketenholzzauns beeinträchtigt schutzwürdige Interessen der widersprechenden Wohnungseigentümer. Abzustellen ist auf die beabsichtigte Änderung in ihrer konkret geplanten Ausgestaltung, somit auf den vom Wohnungseigentümer gewählten und zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Zaun, der sich nicht nur farblich von der Grünanlage deutlich abhebt, sondern insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet. Deshalb und wegen der Beeinträchtigung des derzeit ungestörten einheitlichen Grünblicks von Balkonen, Terrassen und auch den gestalteten Gartenanteilen selbst ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer auszugehen.

  • OGH, 27.09.2022, 5 Ob 144/22w, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LGZ Wien, 40 R 321/21h
  • WOBL-Slg 2023/70

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