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Keine analoge Anwendbarkeit des MRG bei einer Badehütte

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Darauf, ob auf den ursprünglichen Bestandvertrag die Bestimmungen des damals noch in Geltung stehenden MG (analog) anzuwenden waren, kommt es nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf die Rechtslage zur Zeit der Verlängerung des Bestandvertrags. Danach fallen Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 2 Z 4 MRG). Eine analoge Anwendung der Rechtsfolgen des MRG kommt aber von vornherein nur in Betracht, wenn kein Ausnahmefall des § 1 Abs 2 bis 4 MRG vorliegt.

  • § 1 Abs 2 Z 4 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 15.12.2022, 3 Ob 208/22t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG St. Pölten, 7 R 75/22t
  • WOBL-Slg 2023/64

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