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Bittner, Ludwig

Grundbuchsantrag auf Grundlage eines Pflichtteilsübereinkommens

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Das Pflichtteilsübereinkommen gibt der Noterbin lediglich einen Titel auf Erwerb des dinglichen Rechts. Zwar war die Erbin berechtigt, die zur grundbücherlichen Durchführung notwendige Urkunde zu errichten, auf deren Grundlage unmittelbar die Noterbin als nächste Erwerberin als Eigentümerin des Hälfteanteils an der Liegenschaft eingetragen werden könnte. In einem solchen Fall muss aber für jeden Zwischenerwerber der Erwerb des einzutragenden Rechts in verbücherungsfähiger Art und Weise und durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen sein. Geht aus dem Einantwortungsbeschluss nicht hervor, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen ist, findet das Begehren auf Einverleibung in dieser Urkunde keine Deckung und ist ein solcher Einantwortungsbeschluss zur Bewilligung nicht geeignet.

  • Bittner, Ludwig
  • § 94 Abs 1 Z 3 GBG
  • § 62 Abs 1 AußStrG
  • LG Wiener Neustadt, 17 R 29/22i
  • § 431 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 94 Abs 1 Z 2 GBG
  • OGH, 27.09.2022, 5 Ob 148/22h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2023/79
  • § 810 ABGB
  • § 136 GBG
  • § 22 GBG
  • § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG

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