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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs

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Es liegt jedenfalls keine (grobe) Fehlbeurteilung vor, wenn der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gemäß § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG als erfüllt angesehen wird, weil der Mieter bereits zweimal sorglos mit Wasser umgegangen ist und dies jeweils gravierende Schäden verursachte.

  • OGH, 20.12.2022, 4 Ob 209/22x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG
  • LGZ Wien, 39 R 154/22v
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/66

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