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Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb sind – im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) – nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen. Die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h lenken Fahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO und müssen § 5 StVO unmittelbar beachten.

  • VwGH, 23.11.2022, Ra 2022/02/0043
  • § 5 StVO
  • § 88b StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/24

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