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Aufhebung eines Bescheides, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wurde

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Wäre die bloße Behauptung, eine Behörde handle rechtswidrig – ungeachtet dessen, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht – schon als beleidigend iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen, wäre es Parteien eines Verwaltungsverfahrens kaum möglich, jemals ihren Rechtsstandpunkt gegenüber der Behörde oder einem Verwaltungsgericht zu vertreten.

  • § 34 Abs 3 AVG
  • ZVG-Slg 2023/19
  • VwG Wien, 14.10.2022, VGW-101/032/10779/2022
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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