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Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs 2 SPG: sechswöchige Beschwerdefrist nicht verfassungswidrig

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Die in § 88 Abs 4 SPG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht dem Anliegen, gegen Akte der Sicherheitsverwaltung einen einheitlichen Rechtsschutz zu eröffnen, ohne den Betroffenen mit der Frage zu belasten, wie der angefochtene Akt rechtlich einzuordnen ist. Diese von § 7 Abs 4 S 2 VwGVG abweichende Bestimmung erweist sich daher aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes als zur Regelung des Gegenstands erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B-VG.

  • Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
  • VfGH, 01.12.2022, G 10/2022
  • § 7 Abs 4 VwGVG
  • § 88 Abs 2 SPG
  • § 88 Abs 4 SPG
  • Art 136 Abs 2 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/28

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