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Entzug der Gewerbeberechtigung bei Verlust des Aufenthaltsrechts

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Wird das Asylverfahren ohne Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgeschlossen oder eingestellt und erlangt der Fremde keine Aufenthaltserlaubnis, so ist die Gewerbeberechtigung grundsätzlich nach § 88 Abs 1 GewO zu entziehen. Ist aber das Asylverfahren nicht abgeschlossen und trotz eines Verlusts des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 2 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 12 Abs 1 AsylG zulässig, so kann die Gewerbeberechtigung nicht mit der Begründung entzogen werden, dass sich der Bf nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhalte.

  • ZVG-Slg 2023/25
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 88 Abs 1 GewO
  • § 13 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 12 AsylG
  • LVwG OÖ, 14.12.2022, LVwG-851745/8/HW

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