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Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer

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Die Verpflichtung, zur Frage des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, über den Konzessionsantrag in angemessener Zeit zu entscheiden. Die Behörde hat daher der Kammer zur Erstattung des Gutachtens eine angemessene Frist zu setzen; ist diese Frist ungenützt verstrichen, so obliegt es der Behörde, erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise zu ermitteln.

  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • ZVG-Slg 2023/20
  • VfGH, 14.12.2022, E 3150/2021
  • § 10 Abs 7 ApothekenG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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