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Frage nach Art der Tätereigenschaft ist keine Vorfrage iSd § 38 AVG

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Die Frage, welches der Unternehmen welche Tätigkeiten durchgeführt hat und wer damit gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Beeinträchtigung des Baumes trägt, stellt allerdings entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Sichtweise keine Vorfrage dar, sondern ist zum einen vielmehr Gegenstand ein- und desselben Ermittlungsverfahrens, in dem die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu eruieren sind. Zum anderen schließt selbst die Verantwortlichkeit des einen, aufgrund der Struktur des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, welche in § 7 VStG auch eine Mehrheit von Tätern durch Beihilfe und Anstiftung zulässt, noch nicht jene des anderen endgültig aus.

  • § 7 VStG
  • VwG Wien, 22.11.2022, VGW-001/049/12221/2022
  • § 38 AVG
  • ZVG-Slg 2023/21
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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