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Tätigkeit als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis ist ein fortgesetztes Delikt

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Der Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 7 AWG erfordert nicht, jede einzelne Übergabe oder Übernahme als selbständige Tat zu bestrafen, sondern lässt mit seiner „pauschalierenden“ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind; dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für das hier begangene Delikt von 41.200 Euro.

  • § 24a AWG
  • § 2 AWG
  • ZVG-Slg 2023/23
  • § 79 AWG
  • LVwG OÖ, 13.12.2022, LVwG-500712/7/BL/ND
  • § 13 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 12 AsylG

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