


Tätigkeit als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis ist ein fortgesetztes Delikt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1416 Wörter, Seiten 124-126
20,00 €
inkl MwSt




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Der Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 7 AWG erfordert nicht, jede einzelne Übergabe oder Übernahme als selbständige Tat zu bestrafen, sondern lässt mit seiner „pauschalierenden“ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind; dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für das hier begangene Delikt von 41.200 Euro.
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- § 24a AWG
- § 2 AWG
- ZVG-Slg 2023/23
- § 79 AWG
- LVwG OÖ, 13.12.2022, LVwG-500712/7/BL/ND
- § 13 AsylG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 12 AsylG
Der Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 7 AWG erfordert nicht, jede einzelne Übergabe oder Übernahme als selbständige Tat zu bestrafen, sondern lässt mit seiner „pauschalierenden“ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind; dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für das hier begangene Delikt von 41.200 Euro.
- § 24a AWG
- § 2 AWG
- ZVG-Slg 2023/23
- § 79 AWG
- LVwG OÖ, 13.12.2022, LVwG-500712/7/BL/ND
- § 13 AsylG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 12 AsylG