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Medienprivileg im Datenschutzrecht verfassungswidrig

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Das Grundrecht auf Datenschutz erlaubt es nicht, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit kategorisch den Vorrang vor dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten einzuräumen. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, differenzierte Regelungen zu schaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anspruch des Einzelnen auf Schutz personenbezogener Daten auch gegenüber Medien und den durch Art 10 EMRK geschützten Anforderungen journalistischer Tätigkeit vorsehen.

  • Art 10 EMRK
  • § 9 Abs 1 DSG
  • § 1 DSG
  • Art 85 DSGVO
  • ZVG-Slg 2023/30
  • VfGH, 14.12.2022, G 287/2022
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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