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Zusammenfassung mehrerer Bescheide unterschiedlicher Behörden in einer Ausfertigung

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Es ist zulässig, dass mehrere Behörden, die in verschiedenen Vollzugsbereichen tätig werden, über einen Antrag mit zwei Bescheiden absprechen, die in einer gemeinsamen Ausfertigung enthalten sind, solange sich daraus eindeutig ergibt, welcher Bescheid von welcher Behörde erlassen wurde. Sofern einzelne der in einer Ausfertigung zusammengefassten Bescheide formelle Besonderheiten aufweisen (etwa unterschiedlicher Kreis von Parteien, unterschiedlicher Rechtszug und damit Rechtsmittelbelehrung etc), so wäre dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Die Bescheide verlieren durch ihre Zusammenfassung in einer Bescheidausfertigung nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit und sind daher insbesondere hinsichtlich einer zulässigen bzw wirksamen Zustellung gesondert zu betrachten. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, durch Zusammenfassung von mehreren Bescheiden in einer Ausfertigung die anzuwendenden Zustellbestimmungen zu verändern.

  • § 18 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/17
  • VwGH, 30.06.2022, Ra 2019/07/0116

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