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Anwendbarkeit und Umfang der datenschutzrechtlichen Haushaltsausnahme

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Der belangten Behörde ist daher insgesamt zuzustimmen, dass die „Haushaltsausnahme“ Art 2 Abs 2 lit c DSGVO auch auf § 1 Abs 1 DSG anzuwenden ist.

Aber die belangte Behörde legt den Sachverhalt insoweit falsch aus, als dass im vorliegenden Fall keine ausschließlich familiäre Tätigkeit vorliegt. Die im gegenständlichen Fall an den beschränkten Kreis offengelegten personenbezogenen Daten sind nicht von der Haushaltsausnahme gedeckt:

Die mitbeteiligte Partei ging nämlich davon aus, dass sie eine mutmaßlich geheime sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers – die offensichtlich nach Anschauung der mitbeteiligten Partei abzulehnen sei – in seinem engeren Kreis offenlegt und ihn dadurch bloßstellen würde.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß A) zu entscheiden.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art 2 Abs 2 lit c DSGVO
  • § 1 DSG
  • BVwG, 10.11.2022, W298 2259697-1/4E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/29

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