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Unterlassene Ermittlungen der Behörde als Grund für eine Wiederaufnahme

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Im Hinblick auf den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde in concreto jedenfalls vor Bescheiderlassung ermitteln müssen, wie lange sich der Mitarbeiter der bP tatsächlich in Quarantäne befunden hat. Bei Zweifel über den tatsächlichen Absonderungszeitraum bzw im Fall, dass die im Vergütungsantrag angegebene Absonderungsdauer nicht mit den der Behörde vorliegenden Informationen hinsichtlich Quarantäne bzw Freitestung übereinstimmt, hätte die belangte Behörde der bP zumindest die Möglichkeit geben müssen, eine entsprechende Stellungnahme einzubringen bzw den Sachverhalt intern aufzuklären.

  • § 32 EpiG
  • LVwG OÖ, 17.01.2023, LVwG-752818/2/MZ/NiF
  • § 69 AVG
  • § 49 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/22

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