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Vereinbarkeit der Unterbrechung der Entscheidungsfrist nach § 15a Abs 7 letzter Satz der DO 1994 mit dem Rechtsschutz wegen Säumnis

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Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 15a Abs 7 letzter Satz DO 1994, wonach die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrundeliegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs 4 leg cit unterbrochen ist. § 73 Abs 1 AVG normiert selbst, dass die Frist von sechs Monaten nur gilt, insofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenständlich wird aber in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt (§ 15a Abs 7 letzter Satz DO 1994). Dass damit jeglicher Säumnisschutz ausgehebelt wird, sieht das Verwaltungsgericht nicht.

  • § 16 Abs 1 VwGVG
  • ZVG-Slg 2023/18
  • § 73 Abs 1 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 15 Abs 7 DO
  • VwG Wien, 10.11.2022, VGW-171/101/12576/2022

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