


Vereinbarkeit der Unterbrechung der Entscheidungsfrist nach § 15a Abs 7 letzter Satz der DO 1994 mit dem Rechtsschutz wegen Säumnis
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1614 Wörter, Seiten 112-115
20,00 €
inkl MwSt




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Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 15a Abs 7 letzter Satz DO 1994, wonach die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrundeliegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs 4 leg cit unterbrochen ist. § 73 Abs 1 AVG normiert selbst, dass die Frist von sechs Monaten nur gilt, insofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenständlich wird aber in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt (§ 15a Abs 7 letzter Satz DO 1994). Dass damit jeglicher Säumnisschutz ausgehebelt wird, sieht das Verwaltungsgericht nicht.
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- § 16 Abs 1 VwGVG
- ZVG-Slg 2023/18
- § 73 Abs 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 15 Abs 7 DO
- VwG Wien, 10.11.2022, VGW-171/101/12576/2022
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 15a Abs 7 letzter Satz DO 1994, wonach die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrundeliegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs 4 leg cit unterbrochen ist. § 73 Abs 1 AVG normiert selbst, dass die Frist von sechs Monaten nur gilt, insofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenständlich wird aber in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt (§ 15a Abs 7 letzter Satz DO 1994). Dass damit jeglicher Säumnisschutz ausgehebelt wird, sieht das Verwaltungsgericht nicht.
- § 16 Abs 1 VwGVG
- ZVG-Slg 2023/18
- § 73 Abs 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 15 Abs 7 DO
- VwG Wien, 10.11.2022, VGW-171/101/12576/2022