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Besonders berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 27 Abs 3 NAG iZm einer Aufenthaltsehe

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§ 27 Abs 3 NAG, da in Umsetzung des Art 15 RL 2003/86/EG ergangen, wird richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren sein, dass das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 4 NAG nur dann einer Erteilung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht entgegensteht, wenn zwischen der Ankerperson und dem Familienangehörigen eine Ehe zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde, ohne dass ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestanden hätte, es sich bei dieser Ehe jedoch um eine Zwangsehe gehandelt hat, da in diesem Fall der Familienangehörige durch das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 4 NAG, obwohl er selbst die Ehe nie schließen wollte, unbillig hart getroffen werden würde.

  • § 27 Abs 3 NAG
  • ZVG-Slg 2023/27
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 Abs 1 Z 4 NAG
  • § 27 Abs 2 Z 3 NAG
  • VwG Wien, 13.06.2022, VGW-151/049/17974/2021

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