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Verfahrensverzögerung wegen fehlender Prioritätensetzung als Dienstvergehen

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Beim Vorwurf einer punktuellen Verzögerung geht es im Wesentlichen um die Prüfung und Beurteilung, ob die Gesamtauslastung des Richters unter Berücksichtigung seiner strukturellen Unabhängigkeit beim Ablauf und Ansetzen seiner (richterlichen) Amtsgeschäfte und der angesichts einer Vielzahl anderer Verfahren notwendigen Prioritätenreihung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des inkriminierten Verfahrens in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte; dabei ist ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat.

Ausschlaggebend für die Abwägung der Dringlichkeit einer Erledigung muss neben der Einschätzung des Richters an Hand des Einzelfalles grundsätzlich immer auch die Wertung sein, die sich aus dem Gesetz selbst ergibt (hier: gesetzlich vorgesehene kürzere Entscheidungsfrist).

  • VwGH, 28.11.2022, Ra 2022/09/0076
  • ZVG-Slg 2023/31
  • § 101 Abs 1 RStDG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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