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Analoge Anwendung des § 25 Abs 3 StPO bei nach den Kriterien des § 26 Abs 2 StPO nicht zu lösender Zuständigkeitsfrage für ein gem § 26 Abs 1 StPO gemeinsam zu führendes Ermittlungsverfahren

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Soweit ein Ermittlungsverfahren infolge Konnexität gemäß § 26 Abs 1 StPO von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, aber keiner der explizit normierten Zuständigkeitstatbestände des § 26 Abs 2 StPO verwirklicht ist, gelangt – in Schließung einer insoweit planwidrigen Regelungslücke – § 25 Abs 3 StPO analog zur Anwendung, sodass subsidiär auf die frühere Kenntniserlangung einer der befassten Staatsanwaltschaften abzustellen ist (Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 26 Rz 15; vgl auch Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 8).

  • Generalprokuratur, Gw 10/23p
  • JST-Slg 2023/3
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 25 StPO
  • § 26 StPO

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