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Suchtgifthandel, Suchtgift, Erzeugung, Überlassen, Grenzmenge, Zusammenrechnung, kumulatives Mischdelikt, Additionsvorsatz

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§ 28a Abs 1 SMG 1. und 5. Fall stellt ein kumulatives Mischdelikt dar. Erzeugen und Überlassen von Suchtgift begründen daher verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren. Suchtgiftmengen, die sich auf verschiedene Tatbestände dieses kumulativen Mischdelikts beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28b SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge addiert werden.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 1. und 5. Fall SMG
  • OGH, 15.11.2022, 11 Os 108/22z11 Os 109/22x
  • JST-Slg 2023/35

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