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Elektronisch überwachter Hausarrest; voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit

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Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls auszugehen. Das Schwergewicht liegt daher in der Regel nicht im Rechtsbereich, sondern im Tatsachenbereich, nämlich welche positiven und negativen Faktoren für eine zukünftige Prognoseentscheidung vorliegen und wie sie im Einzelfall zu gewichten sind.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 27.09.2022, 25 Bl 67/22s
  • OLG Wien, 04.01.2023, 32 Bs 431/22z
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • JST-Slg 2023/39

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