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Gefährliche Drohung, Beharrliche Verfolgung, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Erkundungsbeweisführung

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Der Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, weil es noch weitere Ärzte gegeben habe, welche die Angeklagte befundet und sich dem fachärztlichen Befundbericht einer forensisch-psychiatrischen Abteilung angeschlossen haben, wonach keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, wurde zu Recht abgewiesen: Da ein Mangel im Befund oder Gutachten im Antrag nicht schlüssig aufgezeigt wurde, läuft der Antrag auf eine (im Hauptverfahren nicht vorgesehene) Erkundungsbeweisführung hinaus.

  • § 11 StGB
  • § 127 Abs 3 StPO
  • OGH, 28.02.2023, 14 Os 8/23t
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 21 Abs 1 StGB
  • JST-Slg 2023/30
  • § 107a StGB

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