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Entwicklung von Einwänden aus der Niederschrift der Geschworenen

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Zur erfolgversprechenden Rüge aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung.

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 2. Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben.

  • § 345 Abs 1 Z 5 StPO
  • OGH, 22.03.2023, 13 Os 10/23d
  • JST-Slg 2023/31
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 10a StPO
  • § 3g VerbotsG

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