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Vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe bei Auslieferung an eine ausländische Behörde

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Erkennendes Gericht ist im Regime der sinngemäß anzuwendenden StPO jenes, das die Strafe und einen allfälligen Widerruf bedingter Strafnachsicht oder bedingter Entlassung ausgesprochen hat. Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat somit der Vorsitzende bzw Einzelrichter jedes der idS erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe oder eines Teils davon zu entscheiden.

Für die Beurteilung des Vorliegens generalpräventiver Bedenken gegen ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ist die den Gegenstand ein und derselben Strafvollzugsanordnung bildende verhängte Freiheitsstrafe maßgebend. Eine diesbezügliche Prüfung auf Basis der Zusammenrechnung mehrerer in verschiedenen Verfahren verhängter Freiheitsstrafen oder Strafteile kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehenden Strafurteilen ausgesprochen wurden.

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung ist kein Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut.

  • § 4 StVG
  • § 40 StGB
  • JST-Slg 2023/28
  • § 3 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 5 StVG
  • § 7 StVG
  • § 31 StGB
  • OGH, 28.02.2023, 14 Os 4/23d14 Os 5/23a14 Os 6/23y
  • § 133a StVG

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